Er habe nun aber vernehmen müssen, dass sie dies nicht getan habe. Wie aus den vorliegenden Akten hervorgeht, bestreitet die damalige Verteidigerin sinngemäss, dass sie die Appellationsfrist schuldhaft verpasst habe. Ihre Ausführungen sind allerdings wenig glaubhaft. So teilte sie in ihrem Schreiben vom 25. Juli 2002 dem Angeklagten mit, sie beide seien bei der Besprechung des kriminalgerichtlichen Urteils vom 25. Januar 2002 übereingekommen, auf die Ergreifung eines Rechtsmittels an das Obergericht infolge dessen Aussichtslosigkeit zu verzichten. Im Appellationsverfahren hätte gar das Risiko einer Straferhöhung bestanden.