Es wird darauf hingewiesen, dass der Verteidiger im Strafprozess weniger als Vertreter denn als Beistand des Angeklagten handelt. Im luzernischen Strafprozessrecht ist der Verteidiger gerade nicht Vertreter, sondern blosser Beistand des Angeklagten (§ 33 Abs. 2 StPO, LGVE 1988 I Nr. 62). 3.2. Zur Begründung des Gesuchs um Wiederherstellung der versäumten Appellationsfrist wird geltend gemacht, der Angeklagte sei bisher der irrigen Auffassung gewesen, dass seine damalige Verteidigerin entsprechend seinem Wunsch die Appellation gegen das Kriminalgerichtsurteil vom 25. Januar 2002 erklärt habe. Er habe nun aber vernehmen müssen, dass sie dies nicht getan habe.