Diese Rechtsprechung gründet auf der Bestimmung des Art. 33 OR, wonach der ermächtigte Vertreter durch sein Handeln direkt den Vertretenen verpflichtet. Wie das Zürcher Kassationsgericht in seinem Entscheid vom 7. Dezember 1995 (ZR 96 [1997] Nr. 6 S. 27) jedoch festhielt, stellt sich allerdings die Frage, ob die Übernahme dieser obligationenrechtlichen Betrachtungsweise den Besonderheiten des Strafprozessrechts genügend Rechnung trägt. Es wird darauf hingewiesen, dass der Verteidiger im Strafprozess weniger als Vertreter denn als Beistand des Angeklagten handelt.