Gemäss der deutschen Praxis steht die Säumnis bzw. das Verschulden des erbetenen wie auch des gewählten (amtlichen) Verteidigers oder seiner Hilfspersonen der Wiedereinsetzung nicht entgegen, wenn die betroffene Partei das Versäumnis nicht mitverursacht hat. Diese Auffassung findet sich auch in der schweizerischen Lehre und Rechtsprechung. Dass die allein durch den Anwalt verschuldete Säumnis dem Beschuldigten nicht angerechnet werden kann, wird aus dem Gebot der notwendigen und wirksamen Verteidigung abgeleitet (Brühlmeier Beat, Aargauische Strafprozessordnung, 2. Aufl., Aarau 1980, S. 41, N 68 lit. e; Roxin Claus, Strafverfahrensrecht, 23. Aufl., München 1993, § 22 N 17;