Bei der Auslegung des Begriffs des "unverschuldeten Hindernisses" ist eine vernünftige Mitte zwischen den sich widerstreitenden Interessen anzustreben. Denn es stehen dem Interesse der Parteien, die ihnen zustehenden prozessualen Möglichkeiten auszuschöpfen, und der um der Erforschung der materiellen Wahrheit willen statuierten Offizialmaxime das Interesse der Verfahrensbeschleunigung und der Rechtssicherheit gegenüber. Gemäss der deutschen Praxis steht die Säumnis bzw. das Verschulden des erbetenen wie auch des gewählten (amtlichen) Verteidigers oder seiner Hilfspersonen der Wiedereinsetzung nicht entgegen, wenn die betroffene Partei das Versäumnis nicht mitverursacht hat.