Letzteres gilt beispielsweise, wenn der Säumige darüber irrt, dass eine Frist läuft oder wenn er über die Tatsache, dass sie von seinem Anwalt nicht benutzt worden ist, sich im Irrtum befindet und deswegen keinen Grund zum eigenen Handeln hat. Ein rechtserheblicher Wiederherstellungsgrund kann auch darin gesehen werden, dass ein Säumiger durch ein Verhalten der Behörde in einen die Fristversäumnis bewirkenden Irrtum versetzt wird, ohne selbst dafür verantwortlich zu sein (Pra 77 [1988] Nr. 152, Hauser/Schweri, Schweizerisches Strafprozessrecht, 4. Aufl., Basel/Bern/München 1999, § 44 N 31, Knecht Stefan, Willensmängel bei Prozesshandlungen des Beschuldigten, Diss., Zürich 1980, S. 44 ff.;