Ein unverschuldetes Hindernis liegt vor, wenn es der Partei oder ihrem Vertreter infolge eines von ihrem Willen unabhängigen Umstandes objektiv unmöglich war, die Frist zu wahren. Säumnis kann beispielsweise auf Naturereignissen (Überschwemmung, Erdbeben usw.) oder auf unabwendbaren Zufällen (plötzliche schwere Erkrankung, Inhaftierung, Zugverspätung, Kriegsereignisse usw.) beruhen. Nach der Lehre und der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu Art. 35 OG, dem § 48 StPO weitgehend entspricht, können nicht nur Hinderungsgründe objektiver, sachbedingter Natur, sondern auch subjektiver, psychischer Art eine Wiederherstellung der versäumten Frist rechtfertigen.