Aus den Erwägungen: 3.1. Nach § 48 Abs. 1 StPO kann die Wiederherstellung gegen die Folgen einer versäumten gesetzlichen oder behördlich bestimmten Frist bewilligt werden, wenn der Gesuchsteller oder sein Vertreter durch ein unverschuldetes Hindernis abgehalten worden ist, fristgemäss zu handeln. Unter dem Gesichtspunkt der Rechtssicherheit und des geordneten Verfahrensgangs darf ein Hinderungsgrund nicht leichthin angenommen werden. Ein unverschuldetes Hindernis liegt vor, wenn es der Partei oder ihrem Vertreter infolge eines von ihrem Willen unabhängigen Umstandes objektiv unmöglich war, die Frist zu wahren.