Das begründete Urteil des Kriminalgerichts, das vom in der Strafanstalt Bostadel einsitzenden Y. am 5. April 2002 entgegengenommen wurde, erwuchs mit dem unbenützten Ablauf der Rechtsmittelfrist in Rechtskraft. Am 15. August 2002 hat der vom Angeklagten neu beauftragte Rechtsanwalt Z. beim Obergericht namens des Angeklagten Appellation erklärt und gleichzeitig um die Wiederherstellung der Frist für die Appellationserklärung gegen das Urteil des Kriminalgerichts vom 25. Januar 2002 ersucht. Das Obergericht hat dieses Gesuch gutgeheissen. Aus den Erwägungen: