2 und 3 StGB schuldig und bestrafte ihn mit acht Jahren Zuchthaus (teilweise als Zusatzstrafe zu einer früheren Strafe und unter Anrechnung des erlittenen Freiheitsentzugs). Gleichzeitig widerrief das Kriminalgericht den Y. gewährten bedingten Vollzug der Gefängnisstrafe von einem Monat gemäss Strafverfügung des Untersuchungsrichteramtes des Kantons Schaffhausen vom 28. Juni 1999, verwies ihn für zehn Jahre des Landes und erhob gegen ihn eine Ersatzforderung von Fr. 40'000.--. Das begründete Urteil des Kriminalgerichts, das vom in der Strafanstalt Bostadel einsitzenden Y. am 5. April 2002 entgegengenommen wurde, erwuchs mit dem unbenützten Ablauf der Rechtsmittelfrist in Rechtskraft.