Mit Urteil vom 25. Januar 2002 sprach das Kriminalgericht des Kantons Luzern den da-mals a.o. amtlich durch Rechtsanwältin X. verteidigten Angeklagten Y. u.a. der mehrfachen Widerhandlung gegen Art. 19 Ziff. 1 und 2 lit. a - c BetmG sowie des gewerbs- und banden-mässigen Diebstahls nach Art. 139 Ziff. 2 und 3 StGB schuldig und bestrafte ihn mit acht Jahren Zuchthaus (teilweise als Zusatzstrafe zu einer früheren Strafe und unter Anrechnung des erlittenen Freiheitsentzugs).