In Strafprozessen, in denen erstinstanzlich eine hohe Strafe ausgefällt wurde, ist bei Versäumnis der Rechtsmittelfrist wegen groben Verschuldens des Verteidigers bei der Prüfung des Wiederherstellungsgesuchs nicht allein das Verhalten des Verteidigers, sondern auch dasjenige des betroffenen Angeklagten zu berücksichtigen. Dies ergibt sich aus dem rechtsstaatlichen Gebot, einem Angeklagten eine konkrete und wirksame Verteidigung zuteil werden zu lassen. | | Rechtskraft: | Diese Entscheidung ist rechtskräftig. | | Entscheid: | Mit Urteil vom 25. Januar 2002 sprach das Kriminalgericht des Kantons Luzern den da-mals a.o.