{"Signatur": "LU_OG_002", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2002-09-05", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_OG_002_21-02-192_2002-09-05.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=1109", "Checksum": "001f5236bfce3f01e0a47be69258f3af"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["21 02 192", "2002 I Nr. 59"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Obergericht II. Kammer 05.09.2002 21 02 192 (2002 I Nr. 59)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Obergericht II. Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  II. Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  II. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "§ 48 Abs. 1 StPO; Art. 29 Abs. 3 BV; Art. 6 Ziff. 3 lit. c EMRK. In Strafprozessen, in denen erstinstanzlich eine hohe Strafe ausgefällt wurde, ist bei Versäumnis der Rechtsmittelfrist wegen groben Verschuldens des Verteidigers bei der Prüfung des Wiederherstellungsgesuchs nicht allein das Verhalten des Verteidigers, sondern auch dasjenige des betroffenen Angeklagten zu berücksichtigen. Dies ergibt sich aus dem rechtsstaatlichen Gebot, einem Angeklagten eine konkrete und wirksame Verteidigung zuteil werden zu lassen. | Strafprozessrecht"}], "ScrapyJob": "446973/63/2390", "Zeit UTC": "16.02.2026 03:09:35", "Checksum": "b756f3a852cec5b91cf9bec1d413c5a6", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Obergericht II. Kammer 05.09.2002 21 02 192 (2002 I Nr. 59)\nRegeste:\n§ 48 Abs. 1 StPO; Art. 29 Abs. 3 BV; Art. 6 Ziff. 3 lit. c EMRK. In Strafprozessen, in denen erstinstanzlich eine hohe Strafe ausgefällt wurde, ist bei Versäumnis der Rechtsmittelfrist wegen groben Verschuldens des Verteidigers bei der Prüfung des Wiederherstellungsgesuchs nicht allein das Verhalten des Verteidigers, sondern auch dasjenige des betroffenen Angeklagten zu berücksichtigen. Dies ergibt sich aus dem rechtsstaatlichen Gebot, einem Angeklagten eine konkrete und wirksame Verteidigung zuteil werden zu lassen. | Strafprozessrecht\n\n könnten namentlich in krassen Frist- und Terminversäumnissen oder mangelnder Sorgfalt bei der Vorbereitung von Einvernahmen und anderen Prozesshandlungen bestehen. Die zuständigen Behörden könnten ihrerseits aber nicht für jeden Fehler des amtlichen Verteidigers verantwortlich gemacht werden. Sie seien nur dann verpflichtet einzuschreiten und das Erforderliche vorzukehren, wenn offensichtlich sei, dass die Verteidigung ungenügend sei oder wenn sie sonstwie in ausreichender Weise darüber informiert würden. Grobe Fehler des amtlichen Verteidigers sollten dem Angeklagten nicht zum Nachteil gereichen. Es ist offenkundig, dass Y. als Angeklagter unter diesen Umständen entgegen den Anforderungen der europäischen Menschenrechtskonvention keine konkrete und wirksame Verteidigung erhielt. Auch ist klar, dass der hier zu beurteilende Fehler der damaligen Verteidigerin, der die Prüfung der Strafsache durch das Obergericht als Rechtsmittelinstanz verhinderte, als schwerwiegend zu betrachten ist. Schliesslich sei auch auf die überzeugenden Erwägungen im Entscheid des Zürcher Kassationsgerichts vom 7. Dezember 1995 (ZR 96 [1997] Nr. 6) verwiesen. Dort ging es ebenfalls um die Prüfung eines Fristwiederherstellungsgesuchs, nachdem der erbetene Verteidiger infolge seines groben Verschuldens die Rechts-mittelfrist versäumt hatte. Im zitierten Entscheid wird im Wesentlichen ausgeführt, dass ein Verurteilter zwar selbständig ein Rechtsmittel einlegen könne. Mache er aber von diesem Recht einzig deshalb nicht selber Gebrauch, weil er seinem Verteidiger den Auftrag erteilt habe, für ihn das Rechtsmittel zu erheben, und dieser dem Auftrag nicht rechtzeitig nachkomme, erfahre der Verurteilte einen nicht wieder gutzumachenden Rechtsverlust. Dies könne im Ergebnis höchst stossend sein. Der Bestand eines allenfalls fehlerhaften erstinstanzlichen Urteils stehe im Widerspruch zum Grundsatz, dass es (auch) Aufgabe des Strafprozesses sei, die materielle Wahrheit zu erforschen; es bestehe ein öffentliches Interesse an der Findung eines gerechten Urteils. Die deutsche Praxis und Lehre sähen im Verschulden des Verteidigers einen für den Beschuldigten unabwendbaren Zufall, sofern nicht der Beschuldigte selbst durch eigenes Verschulden das Versäumnis mitverursacht habe. Dies trifft im vorliegenden Fall nicht zu. 3.3. Zusammenfassend ist das Gesuch um Wiederherstellung der versäumten Appellationsfrist gutzuheissen und auf die Appellationserklärung vom 15. August 2002 einzutreten. II. Kammer, 5. September 2002 (21 02 192) |"}