{"Signatur": "LU_OG_002", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2002-09-05", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_OG_002_21-02-192_2002-09-05.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=1109", "Checksum": "001f5236bfce3f01e0a47be69258f3af"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["21 02 192", "2002 I Nr. 59"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Obergericht II. Kammer 05.09.2002 21 02 192 (2002 I Nr. 59)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Obergericht II. Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  II. Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  II. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "§ 48 Abs. 1 StPO; Art. 29 Abs. 3 BV; Art. 6 Ziff. 3 lit. c EMRK. 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In Strafprozessen, in denen erstinstanzlich eine hohe Strafe ausgefällt wurde, ist bei Versäumnis der Rechtsmittelfrist wegen groben Verschuldens des Verteidigers bei der Prüfung des Wiederherstellungsgesuchs nicht allein das Verhalten des Verteidigers, sondern auch dasjenige des betroffenen Angeklagten zu berücksichtigen. Dies ergibt sich aus dem rechtsstaatlichen Gebot, einem Angeklagten eine konkrete und wirksame Verteidigung zuteil werden zu lassen. | Strafprozessrecht\n\n genügend Rechnung trägt. Es wird darauf hingewiesen, dass der Verteidiger im Strafprozess weniger als Vertreter denn als Beistand des Angeklagten handelt. Im luzernischen Strafprozessrecht ist der Verteidiger gerade nicht Vertreter, sondern blosser Beistand des Angeklagten (§ 33 Abs. 2 StPO, LGVE 1988 I Nr. 62). 3.2. Zur Begründung des Gesuchs um Wiederherstellung der versäumten Appellationsfrist wird geltend gemacht, der Angeklagte sei bisher der irrigen Auffassung gewesen, dass seine damalige Verteidigerin entsprechend seinem Wunsch die Appellation gegen das Kriminalgerichtsurteil vom 25. Januar 2002 erklärt habe. Er habe nun aber vernehmen müssen, dass sie dies nicht getan habe. Wie aus den vorliegenden Akten hervorgeht, bestreitet die damalige Verteidigerin sinngemäss, dass sie die Appellationsfrist schuldhaft verpasst habe. Ihre Ausführungen sind allerdings wenig glaubhaft. So teilte sie in ihrem Schreiben vom 25. Juli 2002 dem Angeklagten mit, sie beide seien bei der Besprechung des kriminalgerichtlichen Urteils vom 25. Januar 2002 übereingekommen, auf die Ergreifung eines Rechtsmittels an das Obergericht infolge dessen Aussichtslosigkeit zu verzichten. Im Appellationsverfahren hätte gar das Risiko einer Straferhöhung bestanden. Dabei übersah die damalige Verteidigerin, dass eine Straferhöhung im Appellationsverfahren des Angeklagten eher unwahrscheinlich wäre. So gilt im luzernischen Strafprozess das Verbot der \"reformatio in peius\" in dem Sinne, dass die Strafe im Appellationsverfahren nicht erhöht werden darf, wenn nur der Angeklagte appelliert und keine Anschlussappellation vorliegt (§ 236 Abs. 2 StPO). Nachdem das Kriminalgericht im Strafpunkt dem Antrag der Staatsanwaltschaft vollumfänglich entsprochen hatte, hätte sich diese kaum zur Einlegung der Anschlussappellation veranlasst gesehen. Aufgrund der Akten ist davon auszugehen, dass der Angeklagte, der gegen das kriminalgerichtliche Urteil vom 25. Januar 2002 appellieren wollte, der berechtigten Auffassung war, seine damalige Verteidigerin werde rechtzeitig die Appellation gegen das vorinstanzliche Urteil erklären. Angesichts der vom Kriminalgericht ausgefällten hohen Strafe von acht Jahren Zuchthaus erscheint sein Wille, dies durch die Rechtsmittelinstanz überprüfen zu lassen, ohne weiteres als nachvollziehbar. Die damalige Verteidigerin blieb allerdings passiv. Der Briefwechsel zwischen ihr und dem Obergericht bzw. dem Angeklagten weist darauf hin, dass die damalige Verteidigerin entgegen ihrer anderslautenden Darstellung auf die Einreichung der Appellationserklärung nicht bewusst verzichtet hatte, sondern deren Unterlassung in Wirklichkeit auf ihr Versehen zurückzuführen war. Dies macht insbesondere ihre Anfrage an das Obergericht vom 18. Juli 2002 deutlich, worin sie im Auftrage ihres Klienten anfragte, wann mit der Hauptverhandlung gerechnet werden könnte. Offensichtlich ging sie damals selber davon aus, dass sie eine Appellationserklärung eingereicht hatte, was jedoch nicht zutraf. Unter diesen Umständen ist die Säumnis der Fristeinhaltung auf ein Versehen der damaligen Verteidigerin zurückzuführen, das dem damals von ihr verbeiständeten Angeklagten nicht zum Nachteil gereichen darf. Dieser durfte darauf vertrauen, dass die damalige Verteidigerin seine Interessen wahren und die Appellation erklären würde. Insbesondere konnte vom Angeklagten nicht verlangt werden, dass er vom Gefängnis aus die Einhaltung der Rechtsmittelfrist durch seine Verteidigerin überwachte. Dies wäre schon angesichts der unter Rechtsanwälten verbreiteten Praxis, Fristen erst am letzten Tag wahrzunehmen, gar nicht möglich. Der Angeklagte konnte daher das durch seine damalige Verteidigerin verschuldete Fristversäumnis nicht durch eine eigene Handlung rechtzeitig wieder gutmachen, da ihm ihr Fehlverhalten erst bekannt wurde, als die Rechtsmittelfrist bereits abgelaufen war. Den Angeklagten trifft demzufolge vorliegend an der Fristversäumnis kein persönliches Verschulden. Zu beachten ist in diesem Zusammenhang, dass die damalige Rechtsanwältin als a.o. amtliche Verteidigerin des Angeklagten bestellt war. In Pra 2002 Nr. 82 hat das Bundesgericht das Recht des Angeklagten auf ein faires Verfahren und auf wirksame Verteidigung der Pflicht der Gerichte gegenübergestellt, dafür zu sorgen, dass der Angeklagte diese Rechte auch wirklich wahrnehmen kann. Jeder Angeklagte habe gemäss Art. 6 Ziff. 3 lit. c EMRK und Art. 29 Abs. 3 i.V.m. Art. 32 Abs. 2 BV u.a. das Recht, entweder den Beistand eines Verteidigers seiner Wahl zu erhalten oder, falls er nicht über die Mittel zur Bezahlung eines solchen verfügt, unentgeltlich den Beistand eines Pflichtverteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich sei. Diese Bestimmung bezwecke, dass dem Angeklagten eine konkrete und wirksame Verteidigung zuteil werde. Der amtliche Verteidiger habe die Interessen des Angeklagten in ausreichender Weise wahrzunehmen und die Notwendigkeit von prozessualen Vorkehrungen im Interesse des Angeklagten sachgerecht und kritisch abzuwägen. Werde von den Behörden untätig geduldet, dass der amtliche Verteidiger seine anwaltlichen Berufs- und Standespflichten zum Schaden des Angeklagten in schwerwiegender Weise vernachlässige, könne darin eine Verletzung der Verteidigungsrechte liegen. Pflichtverletzungen des amtlichen Verteidigers"}