{"Signatur": "LU_OG_002", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2002-09-05", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_OG_002_21-02-192_2002-09-05.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=1109", "Checksum": "001f5236bfce3f01e0a47be69258f3af"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["21 02 192", "2002 I Nr. 59"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Obergericht II. Kammer 05.09.2002 21 02 192 (2002 I Nr. 59)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Obergericht II. Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  II. Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  II. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "§ 48 Abs. 1 StPO; Art. 29 Abs. 3 BV; Art. 6 Ziff. 3 lit. c EMRK. In Strafprozessen, in denen erstinstanzlich eine hohe Strafe ausgefällt wurde, ist bei Versäumnis der Rechtsmittelfrist wegen groben Verschuldens des Verteidigers bei der Prüfung des Wiederherstellungsgesuchs nicht allein das Verhalten des Verteidigers, sondern auch dasjenige des betroffenen Angeklagten zu berücksichtigen. Dies ergibt sich aus dem rechtsstaatlichen Gebot, einem Angeklagten eine konkrete und wirksame Verteidigung zuteil werden zu lassen. | Strafprozessrecht"}], "ScrapyJob": "446973/63/2390", "Zeit UTC": "16.02.2026 03:09:35", "Checksum": "b756f3a852cec5b91cf9bec1d413c5a6", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Obergericht II. Kammer 05.09.2002 21 02 192 (2002 I Nr. 59)\nRegeste:\n§ 48 Abs. 1 StPO; Art. 29 Abs. 3 BV; Art. 6 Ziff. 3 lit. c EMRK. In Strafprozessen, in denen erstinstanzlich eine hohe Strafe ausgefällt wurde, ist bei Versäumnis der Rechtsmittelfrist wegen groben Verschuldens des Verteidigers bei der Prüfung des Wiederherstellungsgesuchs nicht allein das Verhalten des Verteidigers, sondern auch dasjenige des betroffenen Angeklagten zu berücksichtigen. Dies ergibt sich aus dem rechtsstaatlichen Gebot, einem Angeklagten eine konkrete und wirksame Verteidigung zuteil werden zu lassen. | Strafprozessrecht\n\n\n| Entscheid: | Mit Urteil vom 25. Januar 2002 sprach das Kriminalgericht des Kantons Luzern den da-mals a.o. amtlich durch Rechtsanwältin X. verteidigten Angeklagten Y. u.a. der mehrfachen Widerhandlung gegen Art. 19 Ziff. 1 und 2 lit. a - c BetmG sowie des gewerbs- und banden-mässigen Diebstahls nach Art. 139 Ziff. 2 und 3 StGB schuldig und bestrafte ihn mit acht Jahren Zuchthaus (teilweise als Zusatzstrafe zu einer früheren Strafe und unter Anrechnung des erlittenen Freiheitsentzugs). Gleichzeitig widerrief das Kriminalgericht den Y. gewährten bedingten Vollzug der Gefängnisstrafe von einem Monat gemäss Strafverfügung des Untersuchungsrichteramtes des Kantons Schaffhausen vom 28. Juni 1999, verwies ihn für zehn Jahre des Landes und erhob gegen ihn eine Ersatzforderung von Fr. 40'000.--. Das begründete Urteil des Kriminalgerichts, das vom in der Strafanstalt Bostadel einsitzenden Y. am 5. April 2002 entgegengenommen wurde, erwuchs mit dem unbenützten Ablauf der Rechtsmittelfrist in Rechtskraft. Am 15. August 2002 hat der vom Angeklagten neu beauftragte Rechtsanwalt Z. beim Obergericht namens des Angeklagten Appellation erklärt und gleichzeitig um die Wiederherstellung der Frist für die Appellationserklärung gegen das Urteil des Kriminalgerichts vom 25. Januar 2002 ersucht. Das Obergericht hat dieses Gesuch gutgeheissen. Aus den Erwägungen: 3.1. Nach § 48 Abs. 1 StPO kann die Wiederherstellung gegen die Folgen einer versäumten gesetzlichen oder behördlich bestimmten Frist bewilligt werden, wenn der Gesuchsteller oder sein Vertreter durch ein unverschuldetes Hindernis abgehalten worden ist, fristgemäss zu handeln. Unter dem Gesichtspunkt der Rechtssicherheit und des geordneten Verfahrensgangs darf ein Hinderungsgrund nicht leichthin angenommen werden. Ein unverschuldetes Hindernis liegt vor, wenn es der Partei oder ihrem Vertreter infolge eines von ihrem Willen unabhängigen Umstandes objektiv unmöglich war, die Frist zu wahren. Säumnis kann beispielsweise auf Naturereignissen (Überschwemmung, Erdbeben usw.) oder auf unabwendbaren Zufällen (plötzliche schwere Erkrankung, Inhaftierung, Zugverspätung, Kriegsereignisse usw.) beruhen. Nach der Lehre und der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu Art. 35 OG, dem § 48 StPO weitgehend entspricht, können nicht nur Hinderungsgründe objektiver, sachbedingter Natur, sondern auch subjektiver, psychischer Art eine Wiederherstellung der versäumten Frist rechtfertigen. Letzteres gilt beispielsweise, wenn der Säumige darüber irrt, dass eine Frist läuft oder wenn er über die Tatsache, dass sie von seinem Anwalt nicht benutzt worden ist, sich im Irrtum befindet und deswegen keinen Grund zum eigenen Handeln hat. Ein rechtserheblicher Wiederherstellungsgrund kann auch darin gesehen werden, dass ein Säumiger durch ein Verhalten der Behörde in einen die Fristversäumnis bewirkenden Irrtum versetzt wird, ohne selbst dafür verantwortlich zu sein (Pra 77 [1988] Nr. 152, Hauser/Schweri, Schweizerisches Strafprozessrecht, 4. Aufl., Basel/Bern/München 1999, § 44 N 31, Knecht Stefan, Willensmängel bei Prozesshandlungen des Beschuldigten, Diss., Zürich 1980, S. 44 ff.; vgl. auch LGVE 1984 I Nr. 46, LGVE 1986 I Nr. 17 [zu § 81bis aZPO], LGVE 1993 II Nr. 46 und Studer/Rüegg/Ei-holzer, Der Luzerner Zivilprozess, N 1 zu § 91 StPO). Bei der Auslegung des Begriffs des \"unverschuldeten Hindernisses\" ist eine vernünftige Mitte zwischen den sich widerstreitenden Interessen anzustreben. Denn es stehen dem Interesse der Parteien, die ihnen zustehenden prozessualen Möglichkeiten auszuschöpfen, und der um der Erforschung der materiellen Wahrheit willen statuierten Offizialmaxime das Interesse der Verfahrensbeschleunigung und der Rechtssicherheit gegenüber. Gemäss der deutschen Praxis steht die Säumnis bzw. das Verschulden des erbetenen wie auch des gewählten (amtlichen) Verteidigers oder seiner Hilfspersonen der Wiedereinsetzung nicht entgegen, wenn die betroffene Partei das Versäumnis nicht mitverursacht hat. Diese Auffassung findet sich auch in der schweizerischen Lehre und Rechtsprechung. Dass die allein durch den Anwalt verschuldete Säumnis dem Beschuldigten nicht angerechnet werden kann, wird aus dem Gebot der notwendigen und wirksamen Verteidigung abgeleitet (Brühlmeier Beat, Aargauische Strafprozessordnung, 2. Aufl., Aarau 1980, S. 41, N 68 lit. e; Roxin Claus, Strafverfahrensrecht, 23. Aufl., München 1993, § 22 N 17; Dahs Hans, Handbuch des Strafverteidigers, 5. Aufl., Köln 1983, S. 544 N 969; Hauser/Schweri, a.a.O., § 44 N 31; AGVE 1997 Nr. 38 S. 117 f.). Gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts zu Art. 35 OG hingegen schliesst jedes Verschulden einer Partei oder ihres Vertreters die Wiederherstellung aus. Auch das Verhalten von Hilfspersonen sei dem Vertreter bzw. der Partei voll anzurechnen (BGE 119 II 86, 87 E. 2 lit. a und unveröffentlichter Entscheid des Schweizerischen Bundesgerichts i.S. A. B. vom 5.7.1993 S. 8 E. 3 lit. d). Diese Rechtsprechung gründet auf der Bestimmung des Art. 33 OR, wonach der ermächtigte Vertreter durch sein Handeln direkt den Vertretenen verpflichtet. Wie das Zürcher Kassationsgericht in seinem Entscheid vom 7. Dezember 1995 (ZR 96 [1997] Nr. 6 S. 27) jedoch festhielt, stellt sich allerdings die Frage, ob die Übernahme dieser obligationenrechtlichen Betrachtungsweise den Besonderheiten des Strafprozessrechts"}