{"Signatur": "LU_OG_002", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2002-09-05", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_OG_002_21-02-192_2002-09-05.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=1109", "Checksum": "001f5236bfce3f01e0a47be69258f3af"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["21 02 192", "2002 I Nr. 59"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Obergericht II. Kammer 05.09.2002 21 02 192 (2002 I Nr. 59)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Obergericht II. Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  II. Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  II. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "§ 48 Abs. 1 StPO; Art. 29 Abs. 3 BV; Art. 6 Ziff. 3 lit. c EMRK. In Strafprozessen, in denen erstinstanzlich eine hohe Strafe ausgefällt wurde, ist bei Versäumnis der Rechtsmittelfrist wegen groben Verschuldens des Verteidigers bei der Prüfung des Wiederherstellungsgesuchs nicht allein das Verhalten des Verteidigers, sondern auch dasjenige des betroffenen Angeklagten zu berücksichtigen. Dies ergibt sich aus dem rechtsstaatlichen Gebot, einem Angeklagten eine konkrete und wirksame Verteidigung zuteil werden zu lassen. | Strafprozessrecht"}], "ScrapyJob": "446973/63/2390", "Zeit UTC": "16.02.2026 03:09:35", "Checksum": "b756f3a852cec5b91cf9bec1d413c5a6", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Obergericht II. Kammer 05.09.2002 21 02 192 (2002 I Nr. 59)\nRegeste:\n§ 48 Abs. 1 StPO; Art. 29 Abs. 3 BV; Art. 6 Ziff. 3 lit. c EMRK. In Strafprozessen, in denen erstinstanzlich eine hohe Strafe ausgefällt wurde, ist bei Versäumnis der Rechtsmittelfrist wegen groben Verschuldens des Verteidigers bei der Prüfung des Wiederherstellungsgesuchs nicht allein das Verhalten des Verteidigers, sondern auch dasjenige des betroffenen Angeklagten zu berücksichtigen. Dies ergibt sich aus dem rechtsstaatlichen Gebot, einem Angeklagten eine konkrete und wirksame Verteidigung zuteil werden zu lassen. | Strafprozessrecht\n\n| Instanz: | Obergericht |\n|---|---|\n| Abteilung: | II. Kammer |\n| Rechtsgebiet: | Strafprozessrecht |\n| Entscheiddatum: | 05.09.2002 |\n| Fallnummer: | 21 02 192 |\n| LGVE: | 2002 I Nr. 59 |\n| Leitsatz: | § 48 Abs. 1 StPO; Art. 29 Abs. 3 BV; Art. 6 Ziff. 3 lit. c EMRK. In Strafprozessen, in denen erstinstanzlich eine hohe Strafe ausgefällt wurde, ist bei Versäumnis der Rechtsmittelfrist wegen groben Verschuldens des Verteidigers bei der Prüfung des Wiederherstellungsgesuchs nicht allein das Verhalten des Verteidigers, sondern auch dasjenige des betroffenen Angeklagten zu berücksichtigen. Dies ergibt sich aus dem rechtsstaatlichen Gebot, einem Angeklagten eine konkrete und wirksame Verteidigung zuteil werden zu lassen. |\n| Rechtskraft: | Diese Entscheidung ist rechtskräftig. |"}