{"Signatur": "LU_OG_002", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2002-10-30", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_OG_002_21-02-166_2002-10-30.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=1378", "Checksum": "a5345d9e23efe9085cb4c2db6124fae5"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["21 02 166", "2003 I Nr. 61"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Obergericht II. Kammer 30.10.2002 21 02 166 (2003 I Nr. 61)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Obergericht II. Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  II. Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  II. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 41 Ziff. 4 StGB. Der Eintrag eines Urteils, worin eine Freiheitsstrafe mit bedingtem Vollzug ausgesprochen wurde, ist im Strafregister nach Ablauf der Probezeit auch dann zu löschen, wenn der Verurteilte während der Probezeit erneut straffällig wurde, sofern auf einen Widerruf des bedingten Vollzugs verzichtet wird, eine Verlängerung der Pobezeit nicht in Frage kommt und keine Ersatzmassnahme angeordnet wird. | Strafrecht"}], "ScrapyJob": "446973/63/2390", "Zeit UTC": "16.02.2026 03:05:27", "Checksum": "8d5b3aa446e59841f5a69dab1bae4912", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Obergericht II. Kammer 30.10.2002 21 02 166 (2003 I Nr. 61)\nRegeste:\nArt. 41 Ziff. 4 StGB. Der Eintrag eines Urteils, worin eine Freiheitsstrafe mit bedingtem Vollzug ausgesprochen wurde, ist im Strafregister nach Ablauf der Probezeit auch dann zu löschen, wenn der Verurteilte während der Probezeit erneut straffällig wurde, sofern auf einen Widerruf des bedingten Vollzugs verzichtet wird, eine Verlängerung der Pobezeit nicht in Frage kommt und keine Ersatzmassnahme angeordnet wird. | Strafrecht\n\n| Instanz: | Obergericht |\n|---|---|\n| Abteilung: | II. Kammer |\n| Rechtsgebiet: | Strafrecht |\n| Entscheiddatum: | 30.10.2002 |\n| Fallnummer: | 21 02 166 |\n| LGVE: | 2003 I Nr. 61 |\n| Leitsatz: | Art. 41 Ziff. 4 StGB. Der Eintrag eines Urteils, worin eine Freiheitsstrafe mit bedingtem Vollzug ausgesprochen wurde, ist im Strafregister nach Ablauf der Probezeit auch dann zu löschen, wenn der Verurteilte während der Probezeit erneut straffällig wurde, sofern auf einen Widerruf des bedingten Vollzugs verzichtet wird, eine Verlängerung der Pobezeit nicht in Frage kommt und keine Ersatzmassnahme angeordnet wird. |\n| Rechtskraft: | Diese Entscheidung ist rechtskräftig. |\n| Entscheid: |"}