6. Dieses Urteil ist den Angeklagten, der Staatsanwaltschaft, den Verteidigern (in Orientierungskopie), den Privatklägern (über ihren Rechtsvertreter), dem Amt für Migration, dem Kriminalgericht, dem Amtsstatthalteramt Hochdorf, dem Justiz- und Sicherheitsdepartement (im Doppel), dem Strassenverkehrsamt des Kantons Luzern sowie dem Bezirksamt Kulm zuzustellen und der Strafregisterbehörde zu melden. Luzern, 16. Juni 2003 (21 02 161 und 162) Für die II. Kammer des Obergerichts Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung für die Angeklagten gemäss Beilage |