Die Parteientschädigung an die Privatkläger E. und F., beide vertreten durch Rechtsanwalt G., von insgesamt Fr. 10'561.90 wird gemäss dem vorinstanzlichen Urteil den Angeklagten A. und B. je zur Hälfte auferlegt, wobei die Angeklagten solidarisch für den Gesamtbetrag haften. 6. Dieses Urteil ist den Angeklagten, der Staatsanwaltschaft, den Verteidigern (in Orientierungskopie), den Privatklägern (über ihren Rechtsvertreter), dem Amt für Migration, dem Kriminalgericht, dem Amtsstatthalteramt Hochdorf, dem Justiz- und Sicherheitsdepartement (im Doppel), dem Strassenverkehrsamt des Kantons Luzern sowie dem Bezirksamt Kulm zuzustellen und der Strafregisterbehörde zu melden.