Der B. gewährte bedingte Vollzug von 14 Tagen Gefängnis gemäss Strafverfügung des Bezirksamtes Kulm vom 10. August 1999 wird widerrufen. 5. A. und B. haben je zur Hälfte die Gerichtskosten des Appellationsverfahrens zu tragen, mit Ausnahme derjenigen des Ausstandsverfahrens, welche B. zu tragen hat. A. und B. haben im Appellationsverfahren je ihre eigenen Anwaltskosten zu tragen. Der vorinstanzliche Kostenspruch wird bestätigt. Die Gerichtsgebühr für das Appellationsverfahren beträgt Fr. 2'500.--, diejenige für das Ausstandsverfahren Fr. 500.--. Die Kostennote von Fürsprecher D. als a.o.