92 Abs. 2 SVG. 2. a) A. wird mit 6 ½ Jahren Zuchthaus bestraft, abzüglich 6 Tage Untersuchungshaft. b) B. wird mit 6 ½ Jahren Zuchthaus bestraft, abzüglich 4 Tage Untersuchungshaft, als Zusatzstrafe zum Urteil des Amtsstatthalteramtes Luzern vom 21. Oktober 2002. 3. a) A. wird für 5 Jahre des Landes verwiesen, bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von 4 Jahren. b) B. wird für 5 Jahre des Landes verwiesen, bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von 4 Jahren. 4. Der B. gewährte bedingte Vollzug von 14 Tagen Gefängnis gemäss Strafverfügung des Bezirksamtes Kulm vom 10. August 1999 wird widerrufen.