Honorar inkl. Auslagen zuzüglich MWST festgesetzt. 7.5. Die von der Vorinstanz den beiden Privatklägern E. und F., beide vertreten durch Rechtsanwalt G., zugesprochene Parteientschädigung von insgesamt Fr. 10'561.90 ist ausgangsgemäss entsprechend dem vorinstanzlichen Urteil den Angeklagten A. und B. je zur Hälfte aufzuerlegen, wobei die Angeklagten solidarisch für den Gesamtbetrag haften. Vor Obergericht ist den Privatklägern kein entschädigungspflichtiger Aufwand entstanden. U r t e i l s s p r u c h 1. a) A. ist schuldig - der mehrfachen (eventual-)vorsätzlichen Tötung nach Art. 111 StGB, - des Nichtbeherrschens des Fahrzeuges nach Art. 31 Abs. 1 i.V.m.