7.3. Fürsprecher D. macht als a.o. amtlicher Verteidiger von B. für das Appellationsverfahren eine Kostennote von Fr. 7'950.65 Honorar zuzüglich Fr. 441.-- Auslagen sowie MWST geltend. Dieses Honorar erscheint trotz der grossen Tragweite des Falles und trotz der relativ umfangreichen Bemühungen von Fürsprecher D. angesichts der massgebenden gesetzlichen Bestimmungen als übersetzt. In Strafsachen beträgt die Anwaltsgebühr im Verfahren vor Obergericht als Appellationsinstanz Fr. 300.-- bis Fr. 3'500.--, in den übrigen Verfahren Fr. 150.-- bis Fr. 2'000.-- (§ 57 lit. c und d KoV).