Jedenfalls erscheint die von der Vorinstanz gesprochene Entschädigung für Fürsprecher D. für die relativ kurze (wenn auch verhältnismässig intensive) Zeit der a.o. amtlichen Verteidigung vom 1. bis zum 15. März 2002 von Fr. 2'500.-- Honorar zuzüglich Auslagen und MWST dem erforderlichen Aufwand entsprechend und gestützt auf die gesetzlichen Bestimmungen (vgl. § 57 lit. b KoV) als angemessen. Die vorinstanzliche Kostenfestsetzung ist daher zu bestätigen. Entsprechend dem Verfahrensausgang ist im Übrigen auch die vorinstanzliche Kostenverlegung zu bestätigen (§ 275 Abs. 1 StPO). 7.3. Fürsprecher D. macht als a.o.