Er hat aber bereits während der Zeit der privaten Verteidigung die Akten studiert. Es ist selbstverständlich, dass für die Vorbereitung der Hauptverhandlung und die Ausarbeitung des Plädoyers die Akten erneut studiert werden müssen. Es geht aber nicht an, einen privaten Verteidigungsaufwand nachträglich vom Staat als amtliche Verteidigung teilweise entschädigt haben zu wollen. Jedenfalls erscheint die von der Vorinstanz gesprochene Entschädigung für Fürsprecher D. für die relativ kurze (wenn auch verhältnismässig intensive) Zeit der a.o.