B. wird seit dem 20. März 2001 durch Fürsprecher D. verteidigt, wobei zu berücksichtigen ist, dass er für die Zeit vom 20. März 2001 bis zum 28. Februar 2002 (d.h. für ein knappes Jahr) durch Fürsprecher D. privat verteidigt wurde und hiefür keine Entschädigungspflicht durch den Staat besteht. B. wurde im vorinstanzlichen Verfahren lediglich in der Zeit vom 1. März 2002 bis zum 15. März 2002 von Fürsprecher D. a.o. amtlich verteidigt. Fürsprecher D. macht für diese Zeit insbesondere mehrfaches Aktenstudium geltend (so am 12., 13. und 14. März 2003). Er hat aber bereits während der Zeit der privaten Verteidigung die Akten studiert.