Fürsprecher D. reichte vor der Vorinstanz eine Kostennote von Fr. 6'000.-- Honorar zuzüglich Auslagen und MWST ein. Das Kriminalgericht reduzierte diese Kostennote auf Fr. 2'500.-- Honorar zuzüglich Auslagen und MWST. Zu beachten ist in diesem Zusammenhang, dass B. ursprünglich durch Fürsprecherin Z. a.o. amtlich verteidigt wurde. B. wird seit dem 20. März 2001 durch Fürsprecher D. verteidigt, wobei zu berücksichtigen ist, dass er für die Zeit vom 20. März 2001 bis zum 28. Februar 2002 (d.h. für ein knappes Jahr) durch Fürsprecher D. privat verteidigt wurde und hiefür keine Entschädigungspflicht durch den Staat besteht.