A. und B. haben im Appellationsverfahren ausgangsgemäss je ihre eigenen Anwaltskosten zu tragen (§ 282 Abs. 1 StPO). Die Gerichtsgebühr für das Appellationsverfahren ist auf Fr. 2'500.--, diejenige für das Ausstandsverfahren auf Fr. 500.-- festzusetzen (§ 26 lit. a und b KoV). 7.2. Fürsprecher D. ficht als a.o. amtlicher Verteidiger von B. explizit auch die vorinstanzliche Kostenfestsetzung an. Er macht geltend, die von der Vorinstanz verfügte Kostenfestsetzung stehe in keiner Relation zum effektiv erbrachten Aufwand. Fürsprecher D. reichte vor der Vorinstanz eine Kostennote von Fr. 6'000.-- Honorar zuzüglich Auslagen und MWST ein.