Zur Begründung kann auf die zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden. Es handelt sich bei den heute zu beurteilenden Straftaten offensichtlich nicht mehr um einen leichten Fall im Sinne von Art. 41 Ziff. 3 Abs. 2 StGB. 7.- Kosten 7.1. Entsprechend dem Verfahrensausgang haben A. und B. je zur Hälfte die Gerichtskosten des Appellationsverfahrens zu tragen, mit Ausnahme derjenigen des Ausstandsverfahrens, welche B. allein zu bezahlen hat, da er dieses verursacht hat (§ 282 Abs. 1 StPO). A. und B. haben im Appellationsverfahren ausgangsgemäss je ihre eigenen Anwaltskosten zu tragen (§ 282 Abs. 1 StPO).