Hauser/Schweri, a.a.O., § 98 N 7 S. 448). 6.- Widerruf Das Kriminalgericht widerrief den B. gewährten bedingten Vollzug von 14 Tagen Gefängnis gemäss der Strafverfügung des Bezirksamts Kulm vom 10. August 1999. B. beantragt, der bedingte Strafvollzug gemäss der Strafverfügung des Bezirksamts Kulm vom 10. August 1999 sei nicht zu widerrufen. Der B. gewährte bedingte Strafvollzug von 14 Tagen Gefängnis gemäss der Strafverfügung des Bezirksamts Kulm vom 10. August 1999 ist jedoch in Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils zu widerrufen. Zur Begründung kann auf die zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden.