Zur Begründung kann vollumfänglich auf die zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden. Ergänzend sei bemerkt, dass angesichts des schweren Verschuldens und des äusserst getrübten fahrerischen Leumunds der beiden Angeklagten seitens des Obergerichts gewisse Bedenken gegenüber der Gewährung des bedingten Vollzugs bestehen. Nachdem aber die Staatsanwaltschaft nicht appellierte und auch keine Anschlussappellation einreichte, ist es dem Obergericht nach dem Grundsatz des Verbots der reformatio in peius bereits aus prozessualen Gründen nicht möglich, eine unbedingte Landesverweisung für die beiden Angeklagten anzuordnen (vgl. § 236 Abs. 2 StPO; Hauser/Schweri, a.a.