Landesverweisung Das Kriminalgericht verwies beide Angeklagten für 5 Jahre des Landes, bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von je 4 Jahren. Während A. in diesem Punkt die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils beantragt, scheint B. auch diese Nebenstrafe sinngemäss anfechten zu wollen, auch wenn er diesbezüglich keinen ausdrücklichen Antrag gestellt hat. Die von der Vorinstanz ausgesprochenen Landesverweisungen für die beiden Angeklagten von je 5 Jahren, bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von je 4 Jahren, sind zu bestätigen. Zur Begründung kann vollumfänglich auf die zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden.