2 StGB (Zusatzstrafe), im Gegensatz zu A. lediglich eine geringere Strafminderung am Platz. Insgesamt erscheint daher eine Freiheitsstrafe von 6 ½ Jahren Zuchthaus, als Zusatzstrafe zum Urteil des Amtsstatthalteramts Luzern vom 21. Oktober 2002, seinem Verschulden angemessen. Die 4 Tage Untersuchungshaft sind ihm an die ausgesprochene Zuchthausstrafe anzurechnen (Art. 69 StGB). Angesichts der Dauer der ausgesprochenen Freiheitsstrafe ist die Gewährung des bedingten Strafvollzugs bereits in objektiver Hinsicht ausgeschlossen (Art. 41 Ziff. 1 Abs. 1 StGB). 5.- Landesverweisung