Auch bei B. ist von einem massiven Verschulden und der obligatorischen Strafschärfung nach Art. 68 Ziff. 1 StGB auszugehen, wobei aber das Obergericht aufgrund des etwas geringeren Tatverschuldens als bei A. eine geringere Straferhöhung als angemessen erachtet. Hingegen ist bei B. in Berücksichtigung seiner persönlichen Verhältnisse, insbesondere seiner einschlägigen Vorstrafe und seiner mangelnden Einsicht, trotz seiner teilweisen Geständnisbereitschaft, seiner erhöhten Strafempfindlichkeit und der Bemessung nach Art. 68 Ziff. 2 StGB (Zusatzstrafe), im Gegensatz zu A. lediglich eine geringere Strafminderung am Platz.