Diese Strafe wegen Veruntreuung fällt aber wegen des verhältnismässig geringen Deliktsbetrags und der entsprechend milden Bestrafung vorliegend im Vergleich zum Delikt der mehrfachen vorsätzlichen Tötung und der mehrfachen qualifizierten Verkehrsregelverletzungen nicht erheblich ins Gewicht. 4.6.3. In Berücksichtigung all der obgenannten Faktoren ist auch bei B. von einem sehr schweren Verschulden auszugehen. Wie oben dargelegt, rechtfertigt es sich aber wegen der fliessenden Grenze zur bewussten Fahrlässigkeit dennoch die Minimalstrafe von 5 Jahren Zuchthaus als Ausgangspunkt zu nehmen. Auch bei B. ist von einem massiven Verschulden und der obligatorischen Strafschärfung nach Art.