Zudem ist bei ihm aufgrund seiner familiären Situation (verheirateter Familienvater zweier Kinder) ebenfalls von einer erhöhten Strafempfindlichkeit auszugehen. Zu beachten ist überdies, dass eine Zusatzstrafe zur Strafverfügung des Amtsstatthalteramts Luzern vom 21. Oktober 2002 wegen Veruntreuung (14 Tage Gefängnis, bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von 2 Jahren) auszusprechen ist. Diese Strafe wegen Veruntreuung fällt aber wegen des verhältnismässig geringen Deliktsbetrags und der entsprechend milden Bestrafung vorliegend im Vergleich zum Delikt der mehrfachen vorsätzlichen Tötung und der mehrfachen qualifizierten Verkehrsregelverletzungen nicht erheblich ins Gewicht.