Er kenne die Angehörigen der Opfer nicht. Erheblich negativ ins Gewicht fällt bei B. in persönlicher Hinsicht der Umstand, dass er einschlägig vorbestraft ist, da er mit Urteil des Bezirksamts Kulm vom 10. August 1999 wegen Verursachens eines Verkehrsunfalls infolge Nichtbeherrschens des Fahrzeugs, Vereitelung der Blutprobe, pflichtwidrigen Verhaltens nach einem Verkehrsunfall mit Sachschaden und Führens eines PW's in nicht betriebssicherem Zustand mit 14 Tagen Gefängnis bedingt und einer Busse von Fr. 800.-- bestraft wurde. Er delinquierte somit weniger als einen Monat nach dieser Verurteilung während laufender Probezeit.