Hinsichtlich der persönlichen Verhältnisse von B. und seiner Vorstrafe sowie der Eintragungen im Administrativmassnahmenregister kann auf die zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden. Ergänzend ist zu bemerken, dass B. vor Obergericht aussagte, er sei verheiratet und habe zwei Kinder. Er habe früher in einer Fabrik gearbeitet, sei aber wegen seinen Rückenproblemen seit knapp zwei Jahren arbeitslos und erhalte Taggelder. Sobald er operiert sei, werde er wieder arbeiten gehen. Es treffe daher nicht zu, dass er auf eine IV-Rente warte, wie dies das Kriminalgericht ausgeführt habe. Seine Frau könne nicht regelmässig, sondern bloss temporär arbeiten.