Opfer. Dennoch erachtet das Obergericht im Gegensatz zum Kriminalgericht die Tatschuld von B. als etwas kleiner als diejenige von A., da A. den Überholvorgang auch von sich aus hätte abbrechen können, als er sah, dass es vor der nahenden Linkskurve gefährlich werden würde. Dass sich B. nach dem Unfall nicht um die Geschehnisse kümmerte, sondern unerkannt die Flucht ergriff, zeugt andererseits von einer ausserordentlichen Gewissenlosigkeit. 4.6.2. Hinsichtlich der persönlichen Verhältnisse von B. und seiner Vorstrafe sowie der Eintragungen im Administrativmassnahmenregister kann auf die zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden.