Als A. aufgrund des sturen Verhaltens von B. vor dem Dorf Gelfingen zu einem Überholmanöver ansetzte, erschwerte B. dem A. das Überholen, indem er zunächst mit unverminderter, massiv übersetzter Geschwindigkeit von 120-140 km/h in das Dorf Gelfingen hineinraste und erst nach dem Ortseingang seine Geschwindigkeit geringfügig verlangsamte. B. war sich angesichts der Geschwindigkeit und der herannahenden Linkskurve bewusst, dass A. bei seinem Überholmanöver und bei diesem Tempo in Schwierigkeiten geraten würde, und er trägt daher dadurch, dass er sich an diesem Autorennen beteiligt und das verhängnisvolle Manöver dem A. erheblich erschwert hat, eine wesentliche Mitschuld am Tod der beider