Die 6 Tage Untersuchungshaft sind A. an die ausgesprochene Zuchthausstrafe anzurechnen (Art. 69 StGB). Angesichts der Dauer der ausgesprochenen Freiheitsstrafe ist die Gewährung des bedingten Strafvollzugs bereits in objektiver Hinsicht ausgeschlossen (Art. 41 Ziff. 1 Abs. 1 StGB). 4.6.1. B. beteiligte sich wie dargelegt am 3. September 1999 ebenfalls am spontanen Autorennen mit A. Er überholte A. ausserhalb des Dorfes Baldegg und stachelte diesen damit zu einer eigentlichen Verfolgungsjagd auf der Strecke Baldegg in Richtung Gelfingen an. Dicht gefolgt vom VW Corrado von A.