Aufgrund des massiven Verschuldens und der obligatorischen Strafschärfung nach Art. 68 Ziff. 1 StGB einerseits und der strafmindernd zu wertenden persönlichen Verhältnisse und des Verhaltens nach der Tat andererseits erscheint insgesamt eine Freiheitsstrafe von 6 ½ Jahren Zuchthaus angemessen. Eine höhere Freiheitsstrafe könnte das Obergericht im Übrigen gemäss dem Verbot der reformatio in peius bereits aus prozessualen Gründen nicht aussprechen, da die Staatsanwaltschaft weder eine eigene Appellation noch eine Anschlussappellation eingereicht hat (§ 236 Abs. 2 StPO). Die 6 Tage Untersuchungshaft sind A. an die ausgesprochene Zuchthausstrafe anzurechnen (Art. 69 StGB).