Nachdem er in der Strafuntersuchung widersprüchlich aussagte und Schutzbehauptungen von sich gab, gestand er schliesslich doch den Sachverhalt in weiten Teilen zu, was ebenfalls zu seinen Gunsten zu berücksichtigen ist. Er erweckte überdies an der obergerichtlichen Verhandlung - im Gegensatz zu B. - den Eindruck, die Verantwortung für seine Taten übernehmen zu wollen und diese zu bereuen, was ebenfalls positiv zu werten ist. Auch ist seine erhöhte Strafempfindlichkeit zu seinen Gunsten zu berücksichtigen, da er verheiratet ist und seine wirtschaftliche Existenzgrundlage, nämlich seine eigene Autoreparaturwerkstatt, mit dem Vollzug einer unbedingten Freiheitsstrafe verlieren dürfte.