In persönlicher Hinsicht fällt bei A. auch negativ ins Gewicht, dass er im Administrativmassnahmenregister mehrfach eingetragen ist, u.a. wurde ihm bereits einmal der Ausweis wegen übersetzter Geschwindigkeit entzogen. Zu seinen Gunsten hingegen ist zu berücksichtigen, dass er im schweizerischen Zentralstrafregister nicht eingetragen ist und sich auch während des Strafverfahrens nichts zu Schulden kommen liess. Nachdem er in der Strafuntersuchung widersprüchlich aussagte und Schutzbehauptungen von sich gab, gestand er schliesslich doch den Sachverhalt in weiten Teilen zu, was ebenfalls zu seinen Gunsten zu berücksichtigen ist.