4.5.2. Hinsichtlich der persönlichen Verhältnisse von A. und seiner Eintragungen im Administrativmassnahmenregister kann auf die zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden. Ergänzend ist zu bemerken, dass er vor Obergericht aussagte, er habe im Januar 2002 geheiratet. Seine Frau lebe im Kosovo und sie hätten keine Kinder. Er lebe bei seinen Eltern und sei beruflich selbständig. Seine Autoreparaturwerkstatt laufe gut, er verdiene Fr. 4'500.-- bis Fr. 5'000.-- netto pro Monat. Er habe mehr Vermögen als Schulden, wobei das Vermögen in seinem Geschäft investiert sei. Er habe kein Auto und keinen Führerausweis mehr. Er denke jeden Tag an dieses tragische Ereignis.