Seine "Raserfahrt" zeugt von einer beispiellosen Gleichgültigkeit und Rücksichtslosigkeit gegenüber dem Leben anderer Menschen. Erschwerend kommt hinzu, dass der Vorfall vom 3. September 1999 keine einmalige Entgleisung von A. in Bezug auf sein Verhalten im Strassenverkehr ist, sondern dass er bereits am 8. August 1999 in Mooslerau zu einem derart riskanten Überholvorgang ansetzte, dass sich ein Verkehrsunfall mit möglicherweise äusserst gravierenden Folgen nur aufgrund der geschickten Reaktionen der übrigen beteiligten Verkehrsteilnehmer verhindern liess. 4.5.2.