StGB vorzunehmen. 4.5.1. A. beteiligte sich am 3. September 1999 an einem spontanen Autorennen mit B. und setzte dabei zahlreiche andere Verkehrsteilnehmer und auch seine Mitfahrer einer akuten Gefährdung aus. Er wollte dem Gegner B. in egoistischer Art und Weise um jeden Preis seine fahrerische Stärke demonstrieren. Ausserorts von Gelfingen raste er dessen VW Corrado mit massiv übersetzter Geschwindigkeit und ungenügendem Abstand hinterher, beging vorschriftswidrige Überholmanöver und verletzte dabei etliche Verkehrsregeln in grober Weise.