1 StGB angenommen wurde). Der Umstand, dass die beiden Angeklagten zwei Menschen getötet haben, führt daher zu einer Strafschärfung nach Art. 68 Ziff. 1 StGB. Dazu kommen bei beiden Angeklagten mehrere qualifizierte Widerhandlungen gegen das SVG. Während bei A. neben dem Vorfall vom 3. September 1999 noch die groben Verkehrsregelverletzungen vom 8. August 1999 hinzukommen, fällt bei B. (im Vergleich zu A.) das pflichtwidrige Verhalten bei Verkehrsunfall zusätzlich negativ ins Gewicht. Es ist somit in Bezug auf beide Angeklagten eine Strafschärfung nach Art. 68 Ziff. 1 StGB vorzunehmen.