Allerdings kann gleichartige Idealkonkurrenz nur dann vorliegen, wenn im Rahmen desselben Tatbestands mehrere, trotz ihrer Gleichartigkeit selbständige Tatobjekte durch eine Handlung beeinträchtigt werden. Die Rechtsgutverletzungen müssen im Verhältnis zueinander selbständig sein (BGE 124 IV 145, 148 E. 3b), welche Voraussetzung vorliegend gegeben ist, da die Leben zweier Menschen ausgelöscht worden sind (vgl. BGE 124 IV 145, 148 E. 3c, wo bei Gefährdung der Leben zweier Personen gleichartige Idealkonkurrenz und damit Strafschärfung nach Art. 68 Ziff. 1 StGB angenommen wurde).