Da die Grenze zwischen dem Eventualvorsatz und der bewussten Fahrlässigkeit fliessend ist, und die juristischen Definitionen in diesem Punkt letztlich auf eine Wertung des konkreten Verhaltens hinauslaufen, rechtfertigt es sich vorliegend, bei beiden Angeklagten von der Minimalstrafe für vorsätzliche Tötung nach Art. 111 StGB von fünf Jahren Zuchthaus als Ausgangspunkt bei der Strafzumessung auszugehen. 4.4. Die beiden Angeklagten haben den Tod von zwei jungen unschuldigen und wehrlosen Menschen verursacht. Es ist zunächst zu prüfen, ob - abgesehen von den Widerhandlungen gegen das SVG - bereits dieser Umstand zu einer Strafschärfung nach Art. 68 Ziff. 1 StGB führt. Dies ist zu bejahen.